AGB's
Allgemeine Geschäftsbedingungen der LOPS GmbH
§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bedingungen regeln die Rechtsbezeichnung zwischen der
LOPS GmbH und ihren Kunden und beziehen sich auf unser gesamtes
Angebot. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Kunden, die wir nicht
ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch
wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
§ 2 Angebot, Abschluß, Preise
1. Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
2. Sofern das schriftliche Angebot die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht ausweist,
ist diese dem Angebot hinzuzurechnen.
3. Kostenanschläge sind stets unverbindlich. Wir übernehmen für ihre Richtigkeit keine Gewähr.
§ 3 Leistungen und Lieferungen
1. Die Vereinbarung einer frachtfreien Lieferung bedarf einer
gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Ansonsten erfolgt jede
Lieferung auf Kosten des Kunden. In jedem Fall aber geht die Gefahr für
den Verlust bzw. die Beschädigung der Ware auf den Kunden über, sobald
die Sendung zum Versand gebracht worden ist.
2. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt; der Versand nach unserem
besten Ermessen. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet,
Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu
versichern. Verpackung, Schutz- und Transporthilfsmittel werden nicht
zurückgenommen, falls nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde, oder
dies den gesetzlichen Vorschriften widerspricht. Die Verpackung
berechnen wir zum Selbstkostenpreis.
3. Kann die Ware nach Fertig- bzw. Bereitstellung infolge von
Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht zu dem vertraglichen
vereinbarten Termin
versandt oder abgenommen werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt
auf dem Kunden über, in dem diesem die Anzeige der Versandbereitschaft
zugegangen ist. In diesem Fall sind wir verpflichtet, auf Wunsch und
Rechnung des Kunden die von diesem verlangten Versicherungen zu
bewirken.
Lagerkosten gehen zu Lasten des Kunden.
4. Stimmt LOPS GmbH einer Rücknahme der von ihm gelieferten Ware zu,
so hat diese in einwandfreiem Zustand zu sein. Für die Bearbeitung
werden dem Kunden Handlingskosten in Höhe von 10 % des Rechnungswertes
in Anrechnung gebracht. In jedem Fall aber geht die Gefahr für den
Verlust bzw. Beschädigung der Ware auf dem Kunden über, bis diese beim
Verkäufer eintrifft. Frachtkosten gehen zu Lasten des Kunden.
§ 4 Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung
1. Die von uns genannten Termine und Fristen sind keine Fixtermine, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde.
2. Höhere Gewalt berechtigt uns, die Lieferung für die Dauer der
Behinderung und einer anschließenden Anlaufzeit hinauszuschieben, oder,
wenn die Leistung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben,
unmöglich oder wesentlich erschwert wurde, vom Vertrag ganz oder
teilweise zurückzutreten. Als höhere Gewalt gelten auch Streiks,
unvorhersehbare Betriebsstörungen, unvorhersehbare Ereignisse, soweit
diese nicht von uns zu vertreten sind.
3. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jeder Zeit
berechtigt, soweit nicht eine Teillieferung oder Teilleistung für den
Kunden ohne Interesse ist.
4. Soweit durch Nichterfüllung oder Lieferverzug Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstehen, wird
eine Haftung weder ausgeschlossen noch begrenzt. In Bezug aller anderen
Schäden haften wir wegen Lieferverzug oder Nichterfüllung nur, wenn die
Nichterfüllung oder der Lieferverzug auf einem vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen von uns oder unseren gesetzlichen Vertretern bzw.
Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit danach gehaftet wird, ist die Haftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schäden begrenzt.
§ 5 Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlung hat binnen 30 Tage nach Rechnungsstellung zu erfolgen.
2. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 2 % Skonto. Dies
gilt nicht, wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen aus anderen
Lieferungen im Verzug ist.
3. Die Ablehnung von Wechsel behalten wir uns ausdrücklich vor. Die
Annahme erfolgt nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen
zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Wechsel werden ohne Gewähr
für richtiges Vorliegen und Protest angenommen.
4. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht innerhalb von
30 Tagen nach Fälligkeit nach, so gerät er ohne weitere Aufforderung
zur Leistung in Verzug. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn
wir über den Betrag verfügen können. Bei Überschreitung der
Zahlungsfrist sind wir - unbeschadet sonstiger Rechte - berechtigt,
Verzugszinsen gemäß § 288 BGB in der jeweiligen geltenden Fassung zu
verlangen.
5. Der Kunde kann mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen aus andere Leistungen im
Verzug und reicht das von ihm geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher
Verpflichtungen aus, so gelten in dieser Reihenfolge die gesetzlichen
Anrechnungsregeln der §§366 (2), 367 BGB.
§ 6 Mängelansprüche
1. Bei Mängeln der gelieferten Vertragsgegenstände ist der Käufer
berechtigt, innerhalb der Gewährleistungsfrist Nacherfüllung durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung gemäß § 439 BGB zu verlangen. Ist
der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts,
sind wir berechtigt, nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern oder
neu liefern. Bei einem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Käufer -
unbeschadet eines etwaig bestehenden
Schadenersatzanspruchs - berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder
den Kaufpreis zu mindern. Ist der Käufer Unternehmer oder juristische
Person des öffentlichen Rechts, so bestehen Mängelansprüche nicht bei
nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder
bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Ist der Käufer Unternehmer
oder juristische Person des öffentlichen Rechts, so beträgt die
Gewährleistungsfrist 1 Jahr.
3. Offensichtliche Mängel müssen schriftlich und spätestens innerhalb
einer Frist von sieben Tagen nach Entdeckung des Mangels geltend
gemacht werden. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des
Handelsgesetzbuches, so gilt § 377 HGB. Zum Zwecke der Nacherfüllung
durch Nachbesserung oder Nachlieferung hat der Käufer die gelieferte
Ware an uns zurückzusenden. Sind die gelieferten Waren mangelhaft,
übernehmen wir die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege und Arbeits- und
Materialkosten. Soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass der
Gegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Wohnort bzw. die
Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, sind
Aufwendungsansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, die
Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem bestimmungsgemäßen
Gebrauch der Ware.
4. Gesetzliche Rückgriffansprüche des Käufers, der nach
Weiterveräußerung der Neuware durch seinen eigenen Abnehmer wegen
Mängeln der Ware in Anspruch genommen wird, bestehen gegenüber uns nur,
soweit der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen
Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarung getroffen hat.
5. Die Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung
und nicht auf Mängel, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ähnlicher Einflüsse
entstehen, die nach Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Gleiches gilt,
wenn Betriebs- oder Wartungsregeln nicht beachtet oder unsachgemäße
Änderungen an den Lieferungen vorgenommen werden.
6. Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend
gehaftet wird, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und wegen des arglistigen
Verschweigens von Mängeln gehaftet wird. Eine Änderung der gesetzlichen
Beweislast zum Nachteil des Käufers ist
mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 7 Schadenersatzansprüche
1. Schadenersatzansprüche des Kunden gegen uns sowie unsere
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen - gleich aus welchem
Rechtsgrund - insbesondere wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften,
Mängel der gelieferten Ware, verschuldete Unmöglichkeit der Lieferung
der Lieferverzug, positiver Vertragsverletzung. Verletzung der Pflicht
bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung sind
ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz
zwingend gehaftet wird. In Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit, wegen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wegen des Fehlens
zugesicherten Eigenschaften. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten etc. ist auf den vertragstypischen
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
2. Unsere Haftung für Schadensersatzansprüche aller Art ist der Höhe
nach in jedem Fall auf denjenigen Schaden begrenzt, dessen
möglicher Eintritt für uns bei Vertragsabschluß erkennbar
und vorhersehbar war.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur völligen
Bezahlung (bei Annahme von Wechsel und Schecks bis zu deren Einlösung)
vor, bis unsere gesamten Forderungen gegen den Kunden aus der
Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen
auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen
sind. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch dann, wenn unsere Forderungen in
eine laufende Rechnung aufgenommen wurde und der Saldo vom Kunden
anerkannt ist.
2. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei
Zahlungsverzug aus laufender Geschäftsbeziehung, sind wir zur Rücknahme
der Ware nach Mahnung berechtigt. In der Zurücknahme sowie in der
Pfändung der Ware durch uns, liegt ein Rücktritt nur dann vor, wenn wir
dies ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändungen oder sonstigen
Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unter Übersendung eines
Pfändungsprotokoll sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die
Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordentlichen
Geschäftsbetriebs an Dritte zu veräußern. Der Kunde tritt für diesen
Fall bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die
ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte
erwachsen. Wir verpflichten uns, die Forderungen so lange nicht
einzuziehen, wie der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß
nach kommt. Wir können im Fall des Zahlungsverzugs verlangen, dass der
Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht sowie die
dazugehörige Unterlagen aushändigt. In diesem Fall sind wir
verpflichtet, den Schuldner von der Abtretung zu informieren.
4. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Kunden bzw. in dessen
Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten
eingebaut, so tritt der Kunde bereits jetzt seine Forderungen gegen den
Dritte oder den es angeht, auf Vergütung in Höhe des Rechungs- bzw.
Fakturawertes des Geschäfts zwischen uns und dem Kunden ab. Diese
Abtretung schließt alle Nebenrechte einschließlich der Einräumung einer
Sicherungshypothek an den Kunden ein.
5. Erlischt der Eigentumsvorbehalt durch Verbindung oder Verarbeitung,
so erwerben wir Miteigentum nach den Verhältnissen des Rechnungswertes
des Geschäftes zwischen uns und dem Kunden zum Wert des
Fertigfabrikates. Sollte die neu entstandene Sache weiter veräußert
werden, tritt der Käufer bis zur Höhe des Wertes unserer Leistung alle
Forderungen an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den
Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Im übrigen gilt Ziffer 3.
§ 9 Vollständigkeit, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
1. Weitere Abreden wurden nicht geschlossen.
2. Erfüllungsort ist Wendelstein.
3. Bei allen sich auf diesen Vertrag beziehenden Streitigkeiten
zwischen uns und Unternehmer und Vollkaufleuten sowie LOPS
GmbH und Personen, die nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb des Geltungsbereiches der
ZPO begründen, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Gerichtsstand,
Nürnberg.
4. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so
gelten die anderen Bestimmungen gleichwohl. An die Stelle der
unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame, die die Partein
vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolgt zu erzielen.
Stand: März 2005
** Wichtige Hinweise:
Alle angegebenen Werte wurden aufgrund von Herstellerangaben und
Fachliteratur für unsere Kunden als unverbindliche Hinweise zusammengestellt. Für die
Richtigkeit können wir keine Haftung übernehmen. Die Angaben enthalten keine Zusicherung von Eigenschaften oder
Garantien. Handelsübliche Abweichung bleiben vorbehalten. Im übrigen weisen wir darauf hin, daß
die Angaben und Hinweise unseren Kunden nicht davon befreien, die Geeignetheit des
jeweiligen Materials für jeden Anwendungsfall vor Erteilung eines Auftrages bzw. Abschluß eines
Kaufvertrages selbst bzw. Abschluß eines Kaufvertrages selbst zu testen und zu überprüfen.
Es gelten im übrigen unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Darauf müssen wir hinweisen:
Alle in den Tabellen genannten Gewichte sind theoretisch kalkuliert und
dienen zur Orientierung.
Die Rechungsstellung erfolgt grundsätzlich gemäß tatsächlich gewogenem
Gewicht.
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