LOPS Kunststoffe
 

AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen der LOPS GmbH

§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bedingungen regeln die Rechtsbezeichnung zwischen der LOPS GmbH und ihren Kunden und beziehen sich auf unser gesamtes Angebot. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.


§ 2  Angebot, Abschluß, Preise

1. Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

2. Sofern das schriftliche Angebot die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht ausweist,
ist diese dem Angebot hinzuzurechnen.

3. Kostenanschläge sind stets unverbindlich. Wir übernehmen für ihre Richtigkeit keine Gewähr.


§ 3  Leistungen und Lieferungen

1. Die Vereinbarung einer frachtfreien Lieferung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Ansonsten erfolgt jede Lieferung auf Kosten des Kunden. In jedem Fall aber geht die Gefahr für den Verlust bzw. die Beschädigung der Ware auf den Kunden über, sobald die Sendung zum Versand gebracht worden ist.

2. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt; der Versand nach unserem besten Ermessen. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen  und für Rechnung des Kunden zu versichern. Verpackung, Schutz- und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen, falls nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde, oder dies den gesetzlichen Vorschriften widerspricht. Die Verpackung berechnen wir zum Selbstkostenpreis.

3. Kann die Ware nach Fertig- bzw. Bereitstellung infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht zu dem vertraglichen vereinbarten Termin
versandt oder abgenommen werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf dem Kunden über, in dem diesem die Anzeige der Versandbereitschaft
zugegangen ist. In diesem Fall sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Rechnung des Kunden die von diesem verlangten Versicherungen zu bewirken.
Lagerkosten gehen zu Lasten des Kunden.

4. Stimmt LOPS GmbH einer Rücknahme der von ihm gelieferten Ware zu, so hat diese in einwandfreiem Zustand zu sein. Für die Bearbeitung werden dem Kunden Handlingskosten in Höhe von 10 % des Rechnungswertes in Anrechnung gebracht. In jedem Fall aber geht die Gefahr für den Verlust bzw. Beschädigung der Ware auf dem Kunden über, bis diese beim Verkäufer eintrifft. Frachtkosten gehen zu Lasten des Kunden.

§ 4  Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung

1. Die von uns genannten Termine und Fristen sind keine Fixtermine, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde.

2. Höhere Gewalt berechtigt uns, die Lieferung für die Dauer der Behinderung und einer anschließenden Anlaufzeit hinauszuschieben, oder, wenn die Leistung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich oder wesentlich erschwert wurde, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Als höhere Gewalt gelten auch Streiks, unvorhersehbare Betriebsstörungen, unvorhersehbare Ereignisse, soweit diese nicht von uns zu vertreten sind.

3. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jeder Zeit berechtigt, soweit nicht eine Teillieferung oder Teilleistung für den Kunden ohne Interesse ist.

4. Soweit durch Nichterfüllung oder Lieferverzug Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstehen, wird eine Haftung weder ausgeschlossen noch begrenzt. In Bezug aller anderen Schäden haften wir wegen Lieferverzug oder Nichterfüllung nur, wenn die Nichterfüllung oder der Lieferverzug auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen von uns oder unseren gesetzlichen Vertretern bzw. Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit danach gehaftet wird, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schäden begrenzt.

§ 5  Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlung hat binnen 30 Tage nach Rechnungsstellung zu erfolgen.

2. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 2 % Skonto. Dies gilt nicht, wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen aus anderen Lieferungen im Verzug ist.

3. Die Ablehnung von Wechsel behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Wechsel werden ohne Gewähr für richtiges Vorliegen und Protest angenommen.

4. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit nach, so gerät er ohne weitere Aufforderung zur Leistung in Verzug. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn wir über den Betrag verfügen können. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir - unbeschadet sonstiger Rechte - berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB in der jeweiligen geltenden Fassung zu verlangen.

5. Der Kunde kann mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen aus andere Leistungen im Verzug und reicht das von ihm geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Verpflichtungen aus, so gelten in dieser Reihenfolge die gesetzlichen Anrechnungsregeln der §§366 (2), 367 BGB.

§ 6  Mängelansprüche

1. Bei Mängeln der gelieferten Vertragsgegenstände ist der Käufer berechtigt, innerhalb der Gewährleistungsfrist Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung gemäß § 439 BGB zu verlangen. Ist der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern oder neu liefern. Bei einem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Käufer - unbeschadet eines etwaig bestehenden
Schadenersatzanspruchs - berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Ist der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts, so bestehen Mängelansprüche nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre. Ist der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts, so beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr.

3. Offensichtliche Mängel müssen schriftlich und spätestens innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Entdeckung des Mangels geltend gemacht werden. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so gilt § 377 HGB. Zum Zwecke der Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung hat der Käufer die gelieferte Ware an uns zurückzusenden. Sind die gelieferten Waren mangelhaft, übernehmen wir die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege und Arbeits- und Materialkosten. Soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass der Gegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Wohnort bzw. die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, sind Aufwendungsansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.

4. Gesetzliche Rückgriffansprüche des Käufers, der nach Weiterveräußerung der Neuware durch seinen eigenen Abnehmer wegen Mängeln der Ware in Anspruch genommen wird, bestehen gegenüber uns nur, soweit der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarung getroffen hat.

5. Die Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung und nicht auf Mängel, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ähnlicher Einflüsse entstehen, die nach Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Gleiches gilt, wenn Betriebs- oder Wartungsregeln nicht beachtet oder unsachgemäße Änderungen an den Lieferungen vorgenommen werden.

6. Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln gehaftet wird. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Käufers ist
mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 7  Schadenersatzansprüche

1. Schadenersatzansprüche des Kunden gegen uns sowie unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen - gleich aus welchem Rechtsgrund - insbesondere wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften, Mängel der gelieferten Ware, verschuldete Unmöglichkeit der Lieferung der Lieferverzug, positiver Vertragsverletzung. Verletzung der Pflicht bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird. In Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wegen des Fehlens zugesicherten Eigenschaften. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten etc. ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.

2. Unsere Haftung für Schadensersatzansprüche aller Art ist der Höhe nach in jedem Fall auf denjenigen Schaden begrenzt, dessen möglicher  Eintritt für uns bei Vertragsabschluß erkennbar und vorhersehbar war.

§ 8  Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur völligen Bezahlung (bei Annahme von Wechsel und Schecks bis zu deren Einlösung) vor, bis unsere gesamten Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch dann, wenn unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurde und der Saldo vom Kunden anerkannt ist.

2. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug aus laufender Geschäftsbeziehung, sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch uns, liegt ein Rücktritt nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unter Übersendung eines Pfändungsprotokoll sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen.

3. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebs an Dritte zu veräußern. Der Kunde tritt für diesen Fall bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wir verpflichten uns, die Forderungen so lange nicht einzuziehen, wie der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nach kommt. Wir können im Fall des Zahlungsverzugs verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht sowie die dazugehörige Unterlagen aushändigt. In diesem Fall sind wir verpflichtet, den Schuldner von der Abtretung zu informieren.

4. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Kunden bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde bereits jetzt seine Forderungen gegen den Dritte oder den es angeht, auf Vergütung in Höhe des Rechungs- bzw. Fakturawertes des Geschäfts zwischen uns und dem Kunden ab. Diese Abtretung schließt alle Nebenrechte einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an den Kunden ein.

5. Erlischt der Eigentumsvorbehalt durch Verbindung oder Verarbeitung, so erwerben wir Miteigentum nach den Verhältnissen des Rechnungswertes des Geschäftes zwischen uns und dem Kunden zum Wert des Fertigfabrikates. Sollte die neu entstandene Sache weiter veräußert werden, tritt der Käufer bis zur Höhe des Wertes unserer Leistung alle Forderungen an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Im übrigen gilt Ziffer 3.

§ 9  Vollständigkeit, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

1. Weitere Abreden wurden nicht geschlossen.

2. Erfüllungsort ist Wendelstein.

3. Bei allen sich auf diesen Vertrag beziehenden Streitigkeiten zwischen uns und Unternehmer und Vollkaufleuten sowie LOPS GmbH  und Personen, die nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb des Geltungsbereiches der ZPO begründen, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Gerichtsstand, Nürnberg.

4. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so gelten die anderen Bestimmungen gleichwohl. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame, die die Partein vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolgt zu erzielen.


Stand: März 2005



** Wichtige Hinweise:

Alle angegebenen Werte wurden aufgrund von Herstellerangaben und Fachliteratur für unsere Kunden als unverbindliche Hinweise zusammengestellt. Für die Richtigkeit können wir keine Haftung übernehmen. Die Angaben enthalten keine Zusicherung von Eigenschaften oder Garantien. Handelsübliche Abweichung bleiben vorbehalten. Im übrigen weisen wir darauf hin, daß die Angaben und Hinweise unseren Kunden nicht davon befreien, die Geeignetheit des jeweiligen Materials für jeden Anwendungsfall vor Erteilung eines Auftrages bzw. Abschluß eines Kaufvertrages selbst bzw. Abschluß eines Kaufvertrages selbst zu testen und zu überprüfen. Es gelten im übrigen unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.


Darauf müssen wir hinweisen:
Alle in den Tabellen genannten Gewichte sind theoretisch kalkuliert und dienen zur Orientierung.
Die Rechungsstellung erfolgt grundsätzlich gemäß tatsächlich gewogenem Gewicht.